Neues vom Waldbesitzerverband Niedersachsen

Mitteilungsbrief vom 12.12.2025

Liebe Mitglieder,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

zum veröffentlichten EU-Umwelt-Omnibus am 10.12.2025 erklärt AGDW-Präsident Prof. Andreas Bitter:

 „Die EU-Kommission hat ihren Umwelt-Omnibus vorgelegt – jedoch ohne jegliche Änderungsvorschläge zur hochumstrittenen Wiederherstellungs-Verordnung (W-VO). Damit vergibt sie die Chance, ein Regelwerk zu überarbeiten, das in zentralen Punkten realitätsfern ist, die Anpassung der Wälder an den Klimawandel behindert und für Millionen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer Rechtsunsicherheit heraufbeschwört. Eine Intensivierung der Unterstützung für die Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne ist reine Placebo-Politik.

  • Die W-VO setzt auf starre aus der Vergangenheit stammende Naturbilder und verkennt die ökologische Dynamik angesichts von Klimawandel und Standortsdrift in den Wäldern.
  • Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer laufen Gefahr, mit der Wahl klimaangepasster Baumarten im Zuge von Wiederaufforstung und Waldumbau gegen das sog. Verschlechterungsverbot zu verstoßen.
  • Zugleich entsteht ein enormer bürokratischer Aufwand mit umfangreichen Kartierungen und eng getaktetem Monitoring bei gleichzeitig unklaren Zuständigkeiten.
  • Auch die Frage der Finanzierung bleibt völlig offen – bei geschätzten Milliardenkosten pro Jahr.
  • Die Verordnung droht, den Waldumbau auszubremsen, die heimische Holzversorgung zu schwächen und ordnungsrechtliche Eingriffe in privates Eigentum vorzubereiten.

Die vollständige Pressemitteilung Umwelt-Omnibus ohne Kurskorrektur – EU-Kommission ignoriert die Probleme der Wiederherstellungsverordnung s.u.

Nachfolgend zwei Auszüge aus den Drucksachen des Niedersäschsischen Landtags

Auszug:

7. Wie groß ist der Umfang der Waldflächen in Niedersachsen, der in keine der unter den Fragen 1 bis 6 genannten Schutzgebietskategorien fällt? Wie groß sind die Umfänge der Landeswald-, Bundeswald-, Körperschafts- sowie Privatwaldflächen in Niedersachsen, die in keine der unter den Fragen 1 bis 6 genannten Schutzgebietskategorien fallen?

 

Antwort ML namens der nds. Landesregierung: 

Waldfläche ohne Schutzkategorien in Niedersachsen (Fragen 1 bis 6) insgesamt: 340 647 ha.

Davon: 

Landeswald: 28 861 ha 

Bundeswald: 39 525 ha 

Körperschaftswald: 29 238 ha 

Privatwald: 243 023 ha

 

Privatwald mit 693.091 ha gesamt angegeben, d.h. zweidrittel des nds. Privatwaldes hat einen Schutzstatus

 

 

  • Erhalt von Sitzbänken im Wald und Haftungsfragen nach dem Niedersächsischen Waldgesetz(NWaldLG)

Anfrage des Abgeordneten Jan Bauer (CDU) 

Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung 

 

In verschiedenen Regionen Niedersachsens werden Sitzbänke entlang von Waldwegen durch Waldbesitzer oder Behörden entfernt. Hintergrund ist die Sorge vor haftungsrechtlichen Konsequenzen, insbesondere im Zusammenhang mit waldtypischen Gefahren wie Astbruch. Die bestehende Regelung in § 30 des NWaldLG stellt klar, dass Waldbesitzer nicht für natur- oder waldtypische Gefahren haften. Experten fragen, inwieweit diese Haftungsfreistellung auch dann greift, wenn sich waldtypische Gefahren im Umfeld von Einrichtungen ereignen, die von Dritten (z. B. Kommunen, Wandervereinen oder Privatpersonen) eingebracht wurden - wie etwa Sitzbänke, Spielgeräte oder Grillhütten.

 

Auszug:

5. Inwieweit sieht die Landesregierung eine Haftungsverantwortung von Waldbesitzern für Schäden durch waldtypische Gefahren (z. B. Astbruch) im unmittelbaren Bereich von Sitzbänken, die nicht von ihnen selbst, sondern von Dritten aufgestellt wurden?

 

Antwort ML namens nds. Landesregierung: Das Betreten von Wald und Freizeitwegen sowie die Nutzung der dort befindlichen Sitzbänke geschieht auf eigene Gefahr, wobei die Haftungsregelung des § 30 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Anwendung findet. Für mögliche aus der (Wald-)Umgebung resultierende Schäden gilt grundsätzlich, dass diese sich als haftungsausschließende „waldtypische Gefahr“ realisieren, sodass weder die waldbesitzenden Personen selbst noch diejenigen, die Infrastruktur wie etwa Sitzbänke schaffen, einer Haftung ausgesetzt sindDa die Rechtslage insbesondere nicht in Bezug auf Sitzbänke abschließend höchstrichterlich entschieden ist, bleibt eine einzelfallbezogene Bewertung unerlässlich.

8. Inwieweit hält es die Landesregierung für sinnvoll, gesetzlich klarzustellen, dass Waldbesitzer nicht für Geräte haften, die von Dritten eingebracht wurden, selbst wenn ihnen bekannte Mängel vorliegen?

 

Antwort ML namens nds. Landesregierung: Ein Ausschluss der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze wird in diesen Fällen nicht als sinnvoll erachtet. Inhalt und Umfang der Haftung in derartigen Fällen richtet sich immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. 

 

9. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung gegebenenfalls, die Nutzung illegal angelegter Mountainbike-Trails oder anderer nicht genehmigter Einrichtungen im Wald im Hinblick auf Haftungsfragen klarer zu regeln? 

 

Antwort ML namens nds. Landesregierung: Es ist nicht beabsichtigt, gesetzliche Regelungen zum Haftungsausschluss für ausdrücklich dem NWaldLG widersprechende Waldnutzungen zu schaffen. Die Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung im Einzelfall durch Schaffung weiterer waldrechtlicher Regelungen wird nicht als sinnvoll angesehen. 

 

Dezember: Föderale Modernisierungsagenda

Auszug:

  • Maßnahmen zur Ausnutzung von Ermessensspielräumen (Punkt 184)

 

„Bund und Länder setzen Anreize für eine Ausnutzung von Ermessensspielräumen, indem sie drohende Haftungsfolgen reduzieren. Der Gemeingebrauch von Gewässern, Wäldern und die Nutzung unentgeltlicher und zulassungsfreier öffentlicher Einrichtungen (z.B. Parkanlagen) soll gesetzlich ausdrücklich geregelt „auf eigene Gefahr“ erfolgen. Die Haftung für Verkehrssicherungspflichten soll dabei auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden

Hierfür sind Anpassungen im jeweiligen Landes- und Bundesrecht notwendig (§ 25 WHG, Gemeindeordnungen /Kommunalgesetze der Länder bzgl. Zugangsregelungen „auf eigene Gefahr“; § 14 BWaldG, § 60 BNatSchG, § 25 WHG, sowie im geplanten Staatshaftungsgesetz in Bezug auf öffentliche Einrichtungen, die unentgeltlich bereitgestellt werden, bzgl. Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen soll bis 31.12.2026 erfolgen.“….

 

AGDW:

Angesprochen wird hier eine Änderung von § 14 BWaldG (Betretungsrecht: „Betreten des Waldes … gestattet… auf eigene Gefahr … gilt insbesondere für waldtypische Gefahren“). Hintergrund sind Pressemeldungen, wonach Waldbesitzer z.B. Wanderbänke vorsorglich abbauen, um mögliche Klagen und eine Haftung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auszuschließen (herabfallende Äste, steigender Totholzanteil).

Insbesondere von den Wander- und Erholungsverbänden wurde hierauf reagiert, z.B. mit einerPetition „Bänke, Schutzhütten und Informationstafeln müssen in den Wäldern erhalten bleiben“ (s. WBV EMail KW-49) bzw. mit einer gemeinsamen Initiative des Wander- sowie des Tourismusverbandesin der eine Reform des Bundeswaldgesetzes gefordert wird.

Wir bereiten uns auf eine ggf. im kommenden Jahr beginnende Diskussion hierzu vor. Dabei muss aus unserer Sicht insbesondere eine Eingrenzung der Verkehrssicherungspflicht zur notwendigen Entlastung der Waldbesitzenden im BWaldG bzw. im BGB erfolgen. D.h. die Verkehrssicherungspflicht an straßen-, schienen- und trassenbegleitenden Waldrändern muss beim Baulastträger liegen.

Dies ist in der laufenden Legislaturperiode der zweite Vorstoß in Richtung Änderung des BWaldG.Der erste Vorstoß findet sich im Entwurf des BMUKN zur Weiterentwicklung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz, der Ende September veröffentlicht wurde. Hier wird eine „Zukunftskommission Wald“ vorgeschlagen, auf deren Ergebnisse man die rechtlichen Rahmenbedingungen harmonisieren wolle.

Darüber hinaus wird eine Verordnungsermächtigung im BWaldG thematisiert, über die im „Fall einer absehbaren Verfehlung der Ziele des § 3a Klimaschutzgesetz“ (THG-Minderungsziele für den LULUCF-Sektor, d.h. Vorratsaufbau-Ziele für den Wald) „in einem Stufenplan entsprechende konkrete waldbezogene Ziele und Maßnahmen zur Korrektur der Zielverfehlung festgelegt werden können“

 

  • Naturflächenbedarfsgesetz (Punkt 108)

 

Unter der Überschrift „Vereinfachung und Verbesserung der Vorschrift zum Natur-, Umwelt- und Artenschutz“ heißt es in dem o.g. 200 Punkte-Plan: „In einem Naturflächenbedarfsgesetz wird der Bund bis zum 30.06.2026 die Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Vernetzung von Ausgleichsmaßnahmen (Biotopverbund) erleichtern.“

13 Thesen - Kohlenstoffbindung in Wäldern: Jetzt reden die Förster

Forstliche Versuchsanstalten im Nachgang zur Tagung in Göttingen

 

Topagarar online 

Sa., 6. Dezember 2025, 20:31 Uhr

Mit 13 Thesen nehmen die 12 Leiterinnen und Leiter deutschsprachiger forstlicher Versuchsanstalten im Nachgang ihrer Tagung in Göttingen aktuell Stellung zum Thema Kohlenstoffbindung in Wäldern und in Holzprodukten.

Das gemeinsame Fazit der deutschen, österreichischen und schweizerischen Forscher: Der beste Klimaschutz und damit Waldschutz ist eine markante Verringerung des anthropogenen Treibhausgasausstoßes. Klimaschutz ist somit eine gesamtge­sellschaftliche Aufgabe.

Thesen : u.a.

  • Aktive, nachhaltige Bewirtschaftung und Waldumbau sichert die Kohlenstoffbindung
  • Die LULUCF – Ziele müssen überprüft und auf realistischer angepasst werden. (LULUCF steht für Landnutzung, Landnutzungs­­änderung und Forstwirtschaft (im englischen „Land Use, Land Use-Change and Forestry“) und bezieht sich auf die Treibhausgasemissionen und -senken, die aus der menschlichen Nutzung von Landflächen und Wäldern entstehen. Dazu gehören Aktivitäten wie Landwirtschaft, Entwaldung und Aufforstung, die den Kohlenstoffkreislauf beeinflussen.

https://www.topagrar.com/energie/news/kohlenstoffbindung-in-waldern-jetzt-reden-die-forster-b-20020264.html

 

 

Hingegen setzt das UBA unbeirrt auf Vorratsaufbau:

In dem Artikel im Holz-Zentralblatt vom 12.12.2025 zu lesen:

 

Auszug:

 

UBA Studie: Zur Rolle von Wäldern und Holznutzung heisst es in der Studie, dass die Laubholzentnahme deutlich reduziert, der Walderhalt und klimaresilienter Waldumbau gefördert und die Wirtschaftlichkeit langlebiger Holzprodukte ermöglicht werden sollte.

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Holz-Zentralblatt
Artikel der AGDW „Arbeitssicherheit in FwZ – vom Randthema zum Strukturauftrag“
Holz-Zentralblatt 12.12.2025.pdf
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Arbeitsschutz im Körperschaftswald und im forstwirtschaftlichen Zusammenschluss

Die FWZ-Unternehmensleitung hat die grundsätzliche Aufgabe, den Arbeitsschutz zu organisieren und sich über dessen Zustand regelmäßig ein Bild zu machen.

Für die eigenen Beschäftigten hat die FWZ-Unternehmensleitung (Arbeitgeber) die Primärverantwortung. Sie muss diese vor Gefährdungen bei der Arbeit nach dem Stand der Technik (also aktuell bzw. zeitgemäß) schützen.

 

Wenn diese Arbeitsschutzpflichten beispielsweise an einen Geschäftsführer übertragen wurden, bleibt der Vorstand weiterhin für die Erfüllung der Vorschriften mitverantwortlich.

 

Weitere Informationen enthält die Broschüre B02 „Verantwortung im Arbeitsschutz“ 

(b02-broschuere-verantwortung-arbeitsschutz.

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b02-broschuere-verantwortung-arbeitsschu
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Der extern beauftragten Revierleitung im Wald vor Ort (forsttechnische Leitung) kommen durch ihre Funktion gegenüber den FWZ-Beschäftigten wichtige Teile der Primärverantwortung zu.

Eine schriftliche Aufgabenübertragung gibt der forsttechnischen Leitung und der FWZ-Unternehmensleitung Gewissheit über ihre arbeitsschutzrechtlichen Fürsorgepflichten.

Zur Vertiefung bei externer Beförsterung bietet sich der Fachartikel „Arbeitsschutz im Körperschaftswald“ an, dessen Inhalte sich auf einen FWZ übertragen lassen (fachinformation-arbeitsschutz-im-koerperschaftswald_Juni_2021.

Für die eingesetzten Fremdunternehmen hat die FWZ-Unternehmensleitung bzw. die forsttechnische Leitung eine Sekundärverantwortung. Dies bedeutet, zu kontrollieren, ob der externe Dienstleister die Arbeitsschutzbestimmungen einhält (ergänzende Sicherheitsüberwachung). Ergänzend möchten wir auf die DGUV Information 215-830 verweisen

(DGUV Information 215-830 "Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen"Für die eingesetzten Fremdunternehmen hat die FWZ-Unternehmensleitung bzw. die forsttechnische Leitung eine Sekundärverantwortung. Dies bedeutet, zu kontrollieren, ob der externe Dienstleister die Arbeitsschutzbestimmungen einhält (ergänzende Sicherheitsüberwachung). Ergänzend möchten wir auf die DGUV Information 215-830 verweisen

 

(DGUV Information 215-830 "Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen"

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Kontakt: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Weißensteinstraße 70 – 72, 34131 Kassel

Telefon: 0561 785-0 Internet: www.svlfg.de Bereich Prävention E-Mail: [email protected] Stand: 10/2025 Bei Fragen zum Thema Arbeitsschutz kann auch vor Ort beraten werden. Wenden Sie sich dazu an Ihren Ansprechpartner im Außendienst vor Ort (SVLFG | Ansprechpartner Prävention vor Ort).

GAK-Rahmenplan 2026-2029: Deutliches Signal für Verlässlichkeit und Planungssicherheit

Bund investiert über 1 Mrd. Euro in Landwirtschaft und ländliche Räume

Newsletter Wald der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. Dezember 2025

Akutelles aus der FNR, Forschungsprojekte ...

Liebe Leserinnen und Leser, zum Jahresende machen wir uns oft Gedanken um die Zukunft. Ein viel diskutierter Blick in die Zukunft unserer Wälder entstand dieses Jahr auf der Basis der Bundeswaldinventur: WEHAM lautet die Abkürzung für den etwas sperrigen Titel „Waldentwicklungs- und Holzaufkommensmodellierung“. „Wieviel Holz wächst in den kommenden 40 Jahren in Deutschland nach? Wird es für den Holzbau reichen? Schaffen wir den Waldumbau?“ Zu diesen spannenden Fragen haben wir eine Online-Seminarreihe aufgelegt. Zuerst erklärten uns Wissenschaftler, wie das Modell funktioniert. Danach wurden die Konsequenzen jeweils aus der Perspektive der Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft beleuchtet. Die Vorträge und Mitschnitte finden Sie in unserer Mediathek.

 

Wolf im Landkreis Helmstedt darf doch nicht getötet werden

Online-Seminare des Copernicus Netzwerkbüro Wald

Online-Seminare: 

Von Juli 2022 bis Dezember 2025 wurden bisher insgesamt 11 Online-Seminare und eine Online-Konferenz ("Brennglas") durchgeführt siehe: https://copwald.thuenen.de/veranstaltungen/online-seminare


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Marietheres Hensch
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16225 Eberswalde

 

Ministerpräsidentenkonferenz veröffentlicht "Förderale Modernisierungsagenda" - der 200 Punkte Plan

 

 

  • Maßnahmen zur Ausnutzung von Ermessensspielräumen (Punkt 184)

 

„Bund und Länder setzen Anreize für eine Ausnutzung von Ermessensspielräumen, indem sie drohende Haftungsfolgen reduzieren. Der Gemeingebrauch von Gewässern, Wäldern und die Nutzung unentgeltlicher und zulassungsfreier öffentlicher Einrichtungen (z.B. Parkanlagen) soll gesetzlich ausdrücklich geregelt „auf eigene Gefahr“ erfolgen. Die Haftung für Verkehrssicherungspflichten soll dabei auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden. Hierfür sind Anpassungen im jeweiligen Landes- und Bundesrecht notwendig (§ 25 WHG, Gemeindeordnungen/Kommunalgesetze der Länder bzgl. Zugangsregelungen „auf eigene Gefahr“; § 14 BWaldG, § 60 BNatSchG, § 25 WHG, sowie im geplanten Staatshaftungsgesetz in Bezug auf öffentliche Einrichtungen, die unentgeltlich bereitgestellt werden, bzgl. Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen soll bis 31.12.2026 erfolgen.“

 

Angesprochen wird hier eine Änderung von § 14 BWaldG (Betretungsrecht: „Betreten des Waldes … gestattet… auf eigene Gefahr … gilt insbesondere für waldtypische Gefahren“). Hintergrund sind Pressemeldungen, wonach Waldbesitzer z.B. Wanderbänke vorsorglich abbauen, um mögliche Klagen und eine Haftung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auszuschließen (herabfallende Äste, steigender Totholzanteil). Insbesondere von den Wander- und Erholungsverbänden wurde hierauf reagiert, z.B. mit einer Petition „Bänke, Schutzhütten und Informationstafeln müssen in den Wäldern erhalten bleiben“ (s. WBV EMail KW-49) bzw. mit einer gemeinsamen Initiative des Wander- sowie des Tourismusverbandes, in der eine Reform des Bundeswaldgesetzes gefordert wird.

 

Wir bereiten uns auf eine ggf. im kommenden Jahr beginnende Diskussion hierzu vor. Dabei muss aus unserer Sicht insbesondere eine Eingrenzung der Verkehrssicherungspflicht zur notwendigen Entlastung der Waldbesitzenden im BWaldG bzw. im BGB erfolgen. D.h. die Verkehrssicherungspflicht an straßen-, schienen- und trassenbegleitenden Waldrändern muss beim Baulastträger liegen.

 

Dies ist in der laufenden Legislaturperiode der zweite Vorstoß in Richtung Änderung des BWaldG. Der erste Vorstoß findet sich im Entwurf des BMUKN zur Weiterentwicklung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz, der Ende September veröffentlicht wurde. Hier wird eine „Zukunftskommission Wald“ vorgeschlagen, auf deren Ergebnisse man die rechtlichen Rahmenbedingungen harmonisieren wolle. Darüber hinaus wird eine Verordnungsermächtigung im BWaldG thematisiert, über die im „Fall einer absehbaren Verfehlung der Ziele des § 3a Klimaschutzgesetz“ (THG-Minderungsziele für den LULUCF-Sektor, d.h. Vorratsaufbau-Ziele für den Wald) „in einem Stufenplan entsprechende konkrete waldbezogene Ziele und Maßnahmen zur Korrektur der Zielverfehlung festgelegt werden können“

 

  • Naturflächenbedarfsgesetz (Punkt 108)

 

Unter der Überschrift „Vereinfachung und Verbesserung der Vorschrift zum Natur-, Umwelt- und Artenschutz“ heißt es in dem o.g. 200 Punkte-Plan: „In einem Naturflächenbedarfsgesetz wird der Bund bis zum 30.06.2026 die Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Vernetzung von Ausgleichsmaßnahmen (Biotopverbund) erleichtern.“

 

Diese Formulierung ist identisch mit der entsprechenden Passage im Koalitionsvertrag vom Mai 2025, allerdings nun mit einer Fristsetzung bis Mitte kommenden Jahres versehen. Dies korrespondiert mit Informationen aus dem BMUKN, dort werde an Gesetzes-Eckpunkten gearbeitet.

Pressemitteilung: Umwelt-Omnibus ohne Kurskorrektur - EU-Kommission ignoriert die Probleme der Wiederherstellungsverordnung

Zum gestern veröffentlichten Umwelt-Omnibus erklärt AGDW-Präsident Prof. Andreas Bitter:

 

„Die EU-Kommission hat ihren Umwelt-Omnibus vorgelegt – jedoch ohne jegliche Änderungsvorschläge zur hochumstrittenen Wiederherstellungs-Verordnung (W-VO). Damit vergibt sie die Chance, ein Regelwerk zu überarbeiten, das in zentralen Punkten realitätsfern ist, die Anpassung der Wälder an den Klimawandel behindert und für Millionen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer Rechtsunsicherheit heraufbeschwört. Eine Intensivierung der Unterstützung für die Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne ist reine Placebo-Politik. 

 Die W-VO setzt auf starre aus der Vergangenheit stammende Naturbilder und verkennt die ökologische Dynamik angesichts von Klimawandel und Standortsdrift in den Wäldern. Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer laufen Gefahr, mit der Wahl klimaangepasster Baumarten im Zuge von Wiederaufforstung und Waldumbau gegen das sog. Verschlechterungsverbot zu verstoßen. Zugleich entsteht ein enormer bürokratischer Aufwand mit umfangreichen Kartierungen und eng getaktetem Monitoring bei gleichzeitig unklaren Zuständigkeiten. Auch die Frage der Finanzierung bleibt völlig offen – bei geschätzten Milliardenkosten pro Jahr. Die Verordnung droht, den Waldumbau auszubremsen, die heimische Holzversorgung zu schwächen und ordnungsrechtliche Eingriffe in privates Eigentum vorzubereiten. Die Entscheidung zeigt erneut, dass die Kommission die tatsächlichen Herausforderungen einer zukunftsorientierten Forstwirtschaft bisher ungenügend berücksichtigt.

 Die Umsetzung der W-VO in der vorliegenden Form muss gestoppt und die Verordnung grundlegend überarbeitet werden, damit nachhaltige Bewirtschaftung Klimaschutz und Waldnaturschutz gemeinsam und zukunftsfähig gedacht werden können.“

 

Über AGDW – Die Waldeigentümer
Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V. (AGDW – Die Waldeigentümer) vertritt die Interessen des Privat- und Körperschaftswaldes gegenüber Parlamenten, Bundesministerien, Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit. Mit ihren 13 regionalen Mitgliedsverbänden steht die AGDW für mehr als zwei Drittel der Waldfläche Deutschlands und die rund 2 Millionen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in Deutschland. Eine proaktive Waldbewirtschaftung ist für uns Grundlage nachhaltigen Handelns in Wirtschaft und Gesellschaft. Wir lassen uns leiten vom generationenübergreifenden Verantwortungsbewusstsein für eine in Freiheit und Vielfalt gestaltete Umwelt.

 

Pressekontakt:
Alexander Knebel

Pressesprecher

AGDW – Die  Waldeigentümer e.V.

Reinhardtstraße 18A

10117 Berlin

T:  030 311 6676 25

www.waldeigentuemer.de